Aus aktuellem Anlass weist das Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Konz darauf hin, dass es aufgrund der „Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Konz“ verboten ist, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen, Hunde frei, das heißt unangeleint, umherlaufen zu lassen, sowie sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Außerhalb bebauter Ortslagen sind Hunde umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Die Hundeführer müssen dafür sorgen, dass die öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Deshalb ist der jeweilige Hundeführer dazu verpflichtet, Bellos großes „Geschäft“ zu entfernen und der geordneten Beseitigung zuzuführen.
Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 5.000,00 € geahndet werden. Seitens der Verbandsgemeindeverwaltung Konz werden derzeit verstärkt Kontrollen durchgeführt.